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be­voll­mäch­tig­te Be­zirks­schorn­stein­fe­ge­rin/be­voll­mäch­tig­ter Be­zirks­schorn­stein­fe­ger

Arbeitgeber: Stadt Brandenburg an der Havel

Kurzinfo

Tätigkeitsfeld
Handwerk und Produktion
Ort
Brandenburg an der Havel
Arbeitszeit
Vollzeit
Anstellungsdauer
Befristet
Bewerbungsfrist
22.07.2024
Laufbahn / Entgeltgruppe
Gehobener Dienst
Kennziffer
1 BRB 2024
Kontakt
Frau Syring
Telefon:  03381 583287
Mailkontakt

Hinweis: service.bund.de ist nur die Veröffentlichungsplattform für Stellenangebote, die Verantwortung für Inhalt und Richtigkeit der einzelnen Angebote (und somit auch für die Dauer der Veröffentlichung, die vorzeitige Beendigung derselben, für die Angabe von Veröffentlichungsdaten und Bewerbungsfristen) gebührt ausschließlich der jeweils ausschreibenden Organisation. Verwenden Sie daher bitte ausschließlich die Kontaktdaten der ausschreibenden Institution aus dem Stellenangebot, wenn Sie:

  • eine inhaltliche Frage oder Anmerkung zu einem Stellenangebot haben
  • oder sich für die ausgeschriebene Stelle bewerben möchten

Tätigkeitsprofil:

Für die Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wird der folgende Bezirk für eine Bestellung zum 1. Januar 2025 (Vergabetermin) in der Stadt Brandenburg an der Havel ausgeschrieben:

BS 006

Stadt Brandenburg an der Havel

ca. 60 % City-Lage (Stadt über 35.000 Einwohner), 35 % Stadtrandlage und 5 % Gehöft-Lage
2102 Gebäude gemäß Kehrbuch, davon 1896 mit Feuerstättenschau

Die Bestellung für einen Bezirk wird unter Berücksichtigung der Altersgrenze auf sieben Jahre befristet (§ 10 Abs. 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG).

Senden Sie bitte Ihre Bewerbung schriftlich oder elektronisch für oben genannten Bezirk unter Angabe der Kennziffer bis zum

22.07.2024 an

Stadt Brandenburg an der Havel

Der Oberbürgermeister

Geschäftsbereich 04

32 Ordnungsamt

Nicolaiplatz 30

14770 Brandenburg an der Havel

Telefon: 03381/583280

E-Mail: gewerbebehoerde@stadt-brandenburg.de

(Ggf.: Der Umschlag mit den Bewerbungsunterlagen ist mit dem Vermerk „Bewerbung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger“ zu kennzeichnen. )

Für die Einhaltung der Einreichungsfrist einschließlich der Einsendung der Bewerbungsunterlagen gilt das Datum des Posteingangs (Posteingangsstempel) bei der Behörde (§ 3 Abs. 3 Satz 5 BbgBAAV).

Anforderungsprofil:

Anforderungen:
Das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber werden nach dem SchfHwG und der BbgBAAV vorgenommen. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen (§ 9a Abs. 1 SchfHwG). Sie müssen über die für die Erfüllung der Aufgaben als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen, die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit besitzen, die gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen sowie in geordneten finanziellen Verhältnissen leben (§ 2 Abs. 1 BbgBAAV).

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§ 9a Abs. 3 SchfHwG).

Die Bewerbung muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten (§ 4 Abs. 4 BbgBAAV): siehe Anlage 1

Versuchen Bewerberinnen oder Bewerber sich durch arglistige Täuschung im Auswahlverfahren einen Vorteil zu verschaffen, werden sie von diesem Verfahren ausgeschlossen (§ 4 Abs. 7 BbgBAAV).

Die Auswahl erfolgt gemäß § 5 BbgBAAV insbesondere auf der Grundlage der nach § 4 eingereichten Bewerbungsunterlagen an Hand der in Anlage 2 zur BbGBAAV festgelegten Bewertungskriterien.

Ist auf der Grundlage der eingesandten Bewerbungsunterlagen und der Berechnung der Bewertungspunkte keine Entscheidung über die Vergabe des Bezirks möglich, erfolgt die Entscheidung auf Grund der Auswertung vergleichbarer Stellungnahmen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BbgBAAV oder vergleichbarer Kehrbuch- oder Bezirksüberprüfungen oder auf Grund von Bewerbungsgesprächen. Die den Bewerberinnen und Bewerbern in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 4 BbgBAAV).

Nach der getroffenen Entscheidung wird die ausgewählte Bewerberin oder der ausgewählte Bewerber unverzüglich benachrichtigt. Dabei wird eine angemessene Frist zur schriftlichen oder elektronischen Erklärung über die Annahme oder Ablehnung der vorgesehenen Bestellung gesetzt und über die Möglichkeit der Rücknahme von weiteren Bewerbungen informiert (§ 6 Abs. 2 BbgBAAV).

Wurden Bewerber nicht für eine Bestellung ausgewählt, besteht ebenfalls die Möglichkeit der kostenlosen Rücknahme von Bewerbungen. Ansonsten ergeht ein kostenpflichtiger Ablehnungsbescheid (22,00 Euro pro Bescheid, Tarifstelle 6.3.4). Weitere Gebühren werden für die Bewerbung nach Tarifstelle 6.3.1 und 6.3.2 sowie für die Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach Tarifstelle 6.4.1 der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten erhoben.

Weiterführende Informationen erhalten Sie unter dem Link - "Mehr Informationen".

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