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bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin / bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger
Arbeitgeber: Landrat des Landkreises Barnim
Kurzinfo
- Tätigkeitsfeld
- Handwerk und Produktion
- Ort
- Eberswalde
Karte anschauen - Arbeitszeit
- Vollzeit
- Anstellungsdauer
- Befristet
- Bewerbungsfrist
- 01.08.2024
- Laufbahn / Entgeltgruppe
- Mittlerer Dienst
- Kennziffer
- 04 BAR 2024
- Kontakt
-
Herr Fritsche
Telefon: 03334/2141411
Mailkontakt
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Tätigkeitsprofil:
Der Landkreis Barnim schreibt gem. § 9 Satz 2 Nr. 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) zum 1. September 2024 die Stelle
einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/
eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (m/w/d)
für die Besetzung des Kehrbezirkes BA 012, bis längstens zum 31. Juli 2031 öffentlich aus.
Die Bestellung erfolgt durch den Landkreis Barnim als zuständige Behörde und wird - unter Berücksichtigung der Altersgrenze - auf sieben Jahre befristet (§ 10 Abs. 1 SchfHwG).
Auf die Bestimmung des § 10 Abs. 1 SchfHwG zum Erlöschen der Bestellung bei Erreichen der Altersgrenze wird verwiesen.
Entsprechend § 8 Abs. 1 SchfHwG kann ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) nur für jeweils einen Bezirk bestellt werden.
Nach § 9a Abs. 4 SchfHwG darf sich ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) grundsätzlich frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit seiner Bestellung erneut bewerben.
Die Aufgaben und Tätigkeiten eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (m/w/d) werden in den §§ 13 ff SchfHwG beschrieben.
Anforderungsprofil:
Das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber werden nach dem SchfHwG und der Brandenburgischen Bezirksschornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung (BbgBAAV) vorgenommen.
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen über die für die Erfüllung der Aufgaben als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger erforderlichen handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen, über die für die Erfüllung der Aufgaben als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen, die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit besitzen, in geordneten finanziellen Verhältnissen leben und die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen (§ 2 Abs. 1 BbgBAAV).