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Hauptzollamt Augsburg (HZA Augsburg)
Hauptadresse
86150 Augsburg, Bayern
Deutschland
- Telefon:
- +49 821 5012-0
- Fax:
- +49 228 303-98150
- E-Mail:
- zoll.bund.de
- Internet:
- www.zoll.de
Beschreibung
Ein wichtiger Hinweis zur Kraftfahrzeugsteuer:
die Zuständigkeit für die Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) ist im Laufe des ersten Halbjahres 2014 auf den Zoll übergegangen.
Zuständig sind die örtlichen Hauptzollämter.
Wenden Sie sich bitte direkt an das für Sie örtlich zuständige Hauptzollamt.
Informationen zur örtlichen Zuständigkeit erhalten Sie auf der Seite www.zoll.de
oder bei der zentralen Auskunft Kraftfahrzeugsteuer:
Montag bis Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr
Telefon: 0351 44834-550
E-Mail: info.kraftst@zoll.de
Bei den hier angegebenen Zeiten handelt es sich auschließlich um die Beratungszeiten der zentralen Auskunft.
Bitte schicken Sie keine Anfragen im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugsteuer an die Redaktion bund.de.
Dem Hauptzollamt Augsburg werden übertragen die Zuständigkeiten
der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen
- die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und
- die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen;
- der anderen Hauptzollämter für die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgaben¬ordnung, soweit diese Aufgaben von einer besonders dafür eingerichteten Kontrolleinheit Verkehrswege wahrgenommen werden, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen
- des Hauptzollamts Rosenheim und des Hauptzollamts Landshut für den Ortsteil Steinkirchen des Ortes Reichertshausen im Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm für die Erhebung und Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer
Leiter:
Hans-Henning Kühne, Regierungsdirektor
Amtsbezirk:
Regierungsbezirk Schwaben; Kreisfreie Stadt Ingolstadt; Landkreise Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen und Pfaffenhofen an der Ilm (ohne Ortsteil Steinkirchen des Ortes Reichertshausen); die österreichischen Gemeinden Jungholz und Mittelberg (kleines Walsertal); der Abfertigungsplatz des Zollamts Hörbranz-Autobahn auf österreichischem Gebiet
Die Hauptzollämter (HZÄ) als örtliche Behörden bilden die wesentliche Basis der Bundeszollverwaltung. Sie und die ihnen nachgeordneten Zollämter und Zollkommissariate sind für Bürger sowie Wirtschaftbeteiligte erste Ansprechpartner für alle Fragen "rund um den Zoll".
Der organisatorische Aufbau orientiert sich an den von den HZÄ zu erfüllenden Aufgaben. In bis zu 6 Sachgebieten decken die Beschäftigten der HZÄ folgende Arbeitsbereiche ab:
Allgemeine Verwaltung
- u. a. Organisation, Personal, Zahlstelle, sonstige Servicedienste.
Zölle und Verbrauchsteuern
- u. a. Abgabenordnung, Zölle, Verbrauchsteuern, Marktordnungsrecht, Außenwirtschaftsrecht, Warenursprung und Präferenzen, Verbote und Beschränkungen, Rechtsbehelfe, Zahlungsaufschub sowie Bargeldkontrollen und Geldwäsche.
Abfertigung und Abrechung
- u. a. Zollabwicklung (Abrechnung von Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, Abrechnung der vereinfachten Verfahren zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr), Nacherhebung und Erstattung, Abfertigung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
Prüfungsdienste
- untergliedert in Außenprüfung und Steueraufsicht, Mobile Kontrollgruppen und Prüfgruppen zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung.
Finanzkontrolle Schwarzarbeit
- Überprüfung von Beschäftigten und Arbeitgebern, Verstöße gegen Ausländer-/Gewerberecht und Steuergesetze.
Strafsachen und Bußgeldverfahren
- Ahndung aufgedeckter Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Zoll- und Verbrauchssteuerrechts, Erlass von Bußgeldbescheiden, Vorbereiten von Strafbefehlen.
Vollstreckung und Verwertung
- Beitreiben von Forderungen, die vom Schuldner nicht freiwillig bezahlt werden durch z. B. Pfändung von Sachen und Grundstücken.
Weitere Informationen erhalten Sie unter der angegebenen Internetadresse.