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Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (BWV)

Hauptadresse

Adenauerallee 81
53113 Bonn, Nordrhein-Westfalen
Deutschland

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Telefon: 
+49 1606966016
Fax: 
+49 22899 721-1107
E-Mail: 

Beschreibung

Nach einer Tradition, die bis in die Weimarer Republik zurückreicht, wird das Amt des Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (BWV) von den jeweiligen Präsidenten des Bundesrechnungshofes (BRH) ausgeübt.

Über die Bestellung des BWV entscheidet die Bundesregierung. Sie hat auch Aufgaben und Befugnisse des BWV geregelt.

Der BWV verfügt weder über eigene Mitarbeiter, noch über eigene Haushaltsmittel, sondern stützt sich auf die Erkenntnisse und den Apparat des BRH. Er stimmt sich zwar mit den Kollegien ab, ist aber allein für seine Entscheidungen verantwortlich. Der BRH trifft seine Entscheidungen dagegen kollegial. Das bedeutet, dass mindestens zwei richterlich unabhängige Mitglieder des BRH zu einer gemeinsamen Entscheidung kommen müssen. BWV und BRH können theoretisch unterschiedliche Auffassungen vertreten. In der Praxis ist dies jedoch wenig wahrscheinlich, da beide eng zusammenarbeiten.

Die Kompetenzen des BWV sind grundlegend in den Richtlinien für die Tätigkeit der oder des Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (BWV) der Bundesregierung vom 8. Juni 2016 geregelt. Es ist Aufgabe des BWV, durch Vorschläge, Gutachten oder Stellungnahmen auf eine wirtschaftliche Erfüllung der Bundesaufgaben und eine dementsprechende Organisation der Bundesverwaltung hinzuwirken. Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf Sondervermögen und Betriebe des Bundes.

Der BWV ist zudem in den Erlass von Rechtsvorschriften des Bundes (Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften) eingebunden. Nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vom 01.09.2011 (GGO) wird er von den Ressorts bereits frühzeitig an der Erarbeitung der entsprechenden Entwürfe beteiligt. Bis hin zu einer eventuellen Kabinettbefassung kann er seine konkreten Erkenntnisse, allgemeinen Erfahrungen und Einschätzungen sowie die Prüfungsergebnisse des BRH in das Normvorbereitungs- bzw. Normsetzungsverfahren der Bundesregierung einbringen.

Neben Bundesregierung und einzelnen Bundesministerien kann der BWV auch den Deutschen Bundestag und den Bundesrat beraten. Er wird dabei entweder aus eigener Initiative oder auf Anregung seiner Adressaten tätig. Die Beratungsaufgaben von BWV und BRH ergänzen einander.

Übergeordnete Behörde

Bundesrechnungshof

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