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Bundeskanzler (BK)

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Willy-Brandt Straße 1
10557 Berlin, Berlin
Deutschland

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Beschreibung

Der Bundeskanzler ist der Regierungschef der Bundesrepublik Deutschland. Er bestimmt die Bundesminister und die Richtlinien der Politik der deutschen Bundesregierung. Der Bundeskanzler ist faktisch der politisch mächtigste deutsche Amtsträger, steht jedoch in der deutschen protokollarischen Rangfolge unter dem Bundespräsidenten (dem Staatsoberhaupt) und dem Bundestagspräsidenten nur an dritthöchster Stelle. Der Bundeskanzler wird vom Bundestag auf Vorschlag des Bundespräsidenten ohne vorherige Aussprache gewählt und kann vor Ablauf der Legislaturperiode des Bundestages nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum abgelöst werden.

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sieht für das Amt des Bundeskanzlers eine starke Position vor: So hat der Bundeskanzler nach Artikel 64 Grundgesetz das Recht, das Bundeskabinett zu bilden. Der Kanzler schlägt dem Bundespräsidenten die Kandidatinnen und Kandidaten für die Ministerämter vor, und damit die Mitglieder des Bundeskabinetts. Auf gleiche Weise ist die Entlassung der Bundesminister möglich. Außerdem hat der Bundeskanzler den Vorsitz im Bundeskabinett und leitet die Kabinettssitzungen.

Nach Artikel 65 Grundgesetz (GG) bestimmt der Bundeskanzler die Richtlinien der Regierungspolitik und trägt dafür die Verantwortung. Diese Richtlinienkompetenz umfasst die Vorgabe eines Rahmens für das Regierungshandeln, den die einzelnen Ministerien mit Inhalten ausfüllen.

Der Bundeskanzler leitet die Geschäfte der Bundesregierung nach einer vom Bundeskabinett beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung. Er trägt die Regierungsverantwortung gegenüber dem Bundestag.
Häufig bestehen Regierungen aus Koalitionen, die zwei oder mehrere Parteien eingehen, um über eine Mehrheit im Bundestag zu verfügen. Innerhalb dieser Regierungskoalition ist der Bundeskanzler an die Absprachen mit den Regierungspartnern gebunden, will sie das Bündnis nicht unnötig belasten.

Der Bundeskanzler entscheidet auch über ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter (Artikel 69 GG). Dieses Amt übernimmt eine Bundesministerin oder ein Bundesminister. Handelt es sich um eine Koalitionsregierung, wird gewöhnlich ein Parteimitglied des Regierungspartners zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter ernannt.

Im Verteidigungsfall besitzt der Bundeskanzler die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte (Artikel 115b GG).
Mithilfe der Vertrauensfrage kann sich der Bundeskanzler vergewissern, ob seine Politik vom Bundestag unterstützt wird (Artikel 68 GG). Findet der Antrag keine mehrheitliche Zustimmung der Abgeordneten, kann der Bundeskanzler dem Bundespräsidenten die Auflösung des Parlaments vorschlagen. Dieses Recht erlischt jedoch, wenn der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine neue Bundeskanzlerin oder einen neuen Bundeskanzler wählt.

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